Abgeltungssteuer

Steuerliche Übergangsfrist für Zertifikate läuft aus

Von Daniel Mohr

16. Juni 2009 Ende Juni läuft eine steuerliche Übergangsfrist für Zertifikate aus. Betroffen von der Regelung sind Vollrisikozertifikate wie zum Beispiel Bonus-, Discount-, Index- und Expresszertifikate. Garantie- oder teilgarantierte Produkte sowie Aktienanleihen sind hingegen nicht betroffen. Sie unterliegen schon seit Jahresbeginn voll der Abgeltungsteuer.

Für die Vollrisikozertifikate hingegen gelten andere Regeln. Produkte, die vor dem 15. März 2007 gekauft wurden, genießen einen Bestandsschutz. Werden sie verkauft, sind Gewinne aus dieser Geldanlage steuerfrei, und Verluste werden steuerlich nicht berücksichtigt. Für Zertifikate, die nach dem 15. März 2007 gekauft wurden, gilt hingegen eine Übergangsregel, die Ende Juni ausläuft. Produkte, die länger als ein Jahr gehalten wurden, können noch bis Ende Juni verkauft werden, ohne dass Gewinne aus diesen Wertpapiergeschäften besteuert werden. Behielte der Anleger sie hingegen über den 30. Juni hinaus, unterläge das Zertifikat fortan den Regeln der Abgeltungsteuer. Wird der Gewinn dann realisiert, wird der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.

Gewinne vorher, Verluste später

Während somit für Zertifikate, die im Plus notieren, ein Verkauf aus steuerlicher Sicht vor dem 30. Juni vorteilhaft ist, lohnt sich bei Zertifikaten, die unter dem Einstandskurs notieren, ein kurzfristiger Verkauf steuerlich nicht. Auch hier gilt für Produkte, die nach dem 15. März 2007 gekauft und länger als ein Jahr gehalten wurden, bis zum 30. Juni die Übergangsregel. Ein realisierter Verlust vor dem 30. Juni wäre somit wie auch der realisierte Gewinn steuerlich irrelevant. Erst nach dem 30. Juni unterliegt das Wertpapiergeschäft der Abgeltungssteuer. Realisiert der Anleger nach diesem Termin seine Verluste, kann er diese dann im Rahmen der Regeln der Abgeltungsteuer mit Kapitaleinkünften verrechnen. Eine solche Verrechnung ist bei einem Verkauf noch im Juni nicht möglich.

„Die Zertifikate wachsen von Juli an in die Abgeltungsteuer hinein, so dass aus steuerlicher Sicht Gewinne vorher realisiert werden sollten, Verluste hingegen erst später“, sagt Klaus Hahne, Steuerberater und Partner von Ernst & Young.

Nachteile aus der Abgeltungsteuer

Anders sieht es hingegen bei Zertifikaten aus, die noch im Jahr 2008 gekauft wurden aber noch nicht länger als ein Jahr im Depot liegen. Sie unterliegen noch bis Ende Juni den alten steuerlichen Regeln. Gewinne aus diesen Wertpapiergeschäften werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, Verluste können mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Nach dem 30. Juni unterliegen dann auch diese Papiere der Abgeltungsteuer.

„Für Personen mit einem persönlichen Einkommensteuersatz oberhalb des Abgeltungsteuersatzes ist es daher ratsam, mit einem Verkauf bis mindestens Juli zu warten“, sagt Hahne. Für Personen mit einem niedrigeren Einkommensteuersatz ist es hingegen egal, denn sie können sich Nachteile aus der Abgeltungsteuer im Rahmen ihrer Steuererklärung ausgleichen lassen. Papiere mit Verlusten können nach dem 30. Juni mit allen Kapitaleinkünften verrechnet werden, vor dem Juni ist das nur mit Spekulationsgewinnen möglich.

Kaufzeitpunkt irrelevant

Bei Garantiezertifikaten, teilgarantierten Zertifikaten und Aktienanleihen ist der Kaufzeitpunkt hingegen irrelevant. Sie unterliegen seit dem 1. Januar 2009 der Abgeltungsteuer. Hebelpapiere wie Knock-out-Zertifikate oder Optionsscheine unterliegen ebenfalls seit Jahresanfang der Abgeltungsteuer, wie bei Aktien und Fonds gilt hier allerdings ein Bestandschutz für alle Produkte, die noch im Jahr 2008 oder davor erworben wurden. Werden diese mindestens ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus dieser Geldanlage steuerfrei. Verluste können hingegen nur verrechnet werden, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Kauf des Wertpapiers realisiert werden.

Wer aus steuerlichen Gründen noch vor dem 30. Juni Wertpapierverkäufe tätigen will, sollte dabei berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht den Verkaufszeitpunkt des Wertpapiers als relevant erachtet, sondern den Zeitpunkt des Geldzuflusses auf dem Konto. Da zwischen den beiden Tagen durchaus eine Diskrepanz von drei Handelstagen liegen kann, sollten Verkäufe sicherheitshalber bis zum Donnerstag, 25. Juni, getätigt werden.

Anstandsfrist einhalten

Von einem steuermotivierten Wertpapierverkauf sollten Anleger zudem absehen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, künftige Wertsteigerungen der Zertifikate würden Steuernachteile überkompensieren. Allerdings ist es auch möglich Steuervorteile und positive Markterwartungen zu kombinieren. Der Anleger kann zunächst noch bis zum 30. Juni Gewinne steuerfrei realisieren und das Zertifikat später neu erwerben. Dann unterliegen nur vom neuen Kaufzeitpunkt an erzielte Gewinne der Abgeltungsteuer.

Allerdings raten Steuerberater zu einer Anstandsfrist von mindestens zehn Tagen zwischen den beiden Wertpapiergeschäften. „Wer nur aus steuerlichen Gründen einen Wertpapierverkauf vornimmt, sollte anschließend entweder ein anderes Produkt kaufen oder die Anstandsfrist einhalten“, sagt Hahne. „Andernfalls wertet der Fiskus die Transaktion als Scheingeschäft und zieht den ursprünglichen Anschaffungspreis bei der Berechnung der Abgeltungsteuer zu Rate.“

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: F.A.Z.

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