Lissabon-Vertrag

Fahrpläne mit mehreren Vorbehalten

Von Nikolas Busse, Brüssel

Die Augen auf Irland: Vor allem der tschechische Präsident Klaus macht die Ratifikation von den Iren abhängig

Die Augen auf Irland: Vor allem der tschechische Präsident Klaus macht die Ratifikation von den Iren abhängig

30. Juni 2009 In der EU hatten viele fest erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht den Lissabon-Vertrag für verfassungsgemäß erklären würde. Die politische Elite Deutschlands gilt als vergleichsweise integrationsfreundlich. Außerdem waren ja unter deutscher Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 die Grundlagen für den später unter portugiesischer Präsidentschaft unterzeichneten Lissabon-Vertrag gelegt worden. Gelingt wie nun geplant der Abschluss der deutschen Ratifizierung vor der Bundestagswahl, dann hätten 24 von 27 Mitgliedstaaten die Ratifikation abgeschlossen.

Ob auch die letzten drei Urkunden in Rom hinterlegt werden, hängt dann zuerst wieder von den irischen Wählern ab, die vermutlich am 2.Oktober zum zweiten Mal über den Vertrag abstimmen werden. Die Staats- und Regierungschefs haben dazu auf ihrem Gipfel vor zwei Wochen die Garantien der EU an Irland (Achtung der Neutralität, des Abtreibungsverbots und der Steuerhoheit des Landes; Beibehaltung von einem Kommissar je Mitgliedstaat) extra in eine rechtsverbindliche Form gegossen, obwohl sie im Wesentlichen durch das geltende EU-Recht gedeckt sind. Jüngste Umfragen in Irland haben eine Mehrheit von 54 Prozent für den Vertrag ergeben. Die Ablehnung lag bei 25 Prozent, der Rest der Wähler war unentschieden.

Polen macht Zustimmung von Deutschland und Irland abhängig

Hat den Vertrag selbst ausgehandelt - und noch nicht unterschrieben: Polens Präsident Lech Kaczynski

Hat den Vertrag selbst ausgehandelt - und noch nicht unterschrieben: Polens Präsident Lech Kaczynski

Vier Monate vor dem Referendum im vergangenen Juni, das ein Nein zu dem Vertrag ergab, war die Zustimmung allerdings ähnlich hoch wie heute. In Brüssel hoffen viele aber, dass die Finanzkrise den Iren nun den Wert ihrer EU-Mitgliedschaft deutlich vor Augen geführt hat. Außerdem sind die Vertragsgegner stark geschwächt, weil Declan Ganley, der Gründer der einst starken Anti-Lissabon-Bewegung „Libertas“, seine Kampagne eingestellt hat, nachdem er im Juni nicht ins Europaparlament gewählt worden war.

Vom Ausgang des irischen Votums hängt die Entwicklung in Polen und in der Tschechischen Republik ab. In beiden Ländern haben die Parlamente den Vertrag gebilligt, aber die euroskeptischen Präsidenten halten ihre Unterschriften zurück. Polen gilt dabei als der leichtere Fall. Präsident Lech Kaczynski hat den Vertrag selbst ausgehandelt und für sein Land einige Sonderregelungen durchgesetzt. Am Montag sagte er bei einem Treffen mit Botschaftern anderer EU-Staaten in Warschau, es gebe nun noch „zwei Schlüssel“ zum Erfolg des Lissabon-Vertrags: beim deutschen Verfassungsgericht und beim irischen Volk. Wenn beide den Vertrag akzeptierten, werde es „die noch fehlende Unterschrift“ Polens schließlich geben, versicherte Kaczynski.

Referendum in Großbriannien?

Ungewisser ist die Lage in der Tschechischen Republik, weil Präsident Václav Klaus immer wieder gezeigt hat, dass er den Prozess der Ratifizierung so weit wie möglich in die Länge ziehen will. Nachdem der tschechische Senat dem Vertrag zugestimmt hat, will Klaus nun das irische Votum, die Entscheidung in Polen und eine zweite Prüfung durch das tschechische Verfassungsgericht abwarten; eine erste hatte nur Teile des Vertrags zum Gegenstand. In der EU vermuten viele, dass Klaus Zeit gewinnen will, um abzuwarten, ob nicht schon bald die britische Regierung stürzt. Kämen in vorgezogenen Wahlen die Konservativen an die Macht, dann müssten sie ihr Versprechen erfüllen, eine Volksabstimmung über den Lissabon-Vertrag abzuhalten, sofern der bei ihrem Amtsantritt nicht in Kraft ist. Eigentlich hat Großbritannien die Ratifizierung schon abgeschlossen, und es ist völkerrechtlich schwer vorstellbar, die Urkunde zurückzuverlangen. Aber ein EU-Reformvertrag, den das britische Volk in einem Referendum ablehnt, wäre politisch tot. Das weiß auch Klaus.

In Brüssel haben trotzdem viele einen ungefähren Zeitplan für den Fall im Kopf, dass die Iren Ja sagen. Nach dem Vertragstext tritt das Abkommen zu Beginn des Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft; sind seitdem weniger als 15 Tage vergangen, dann einen Monat später. Gehe nach dem irischen Referendum alles schnell, dann könne der Vertrag schon zum 1. Dezember in Kraft treten, heißt es aus der Kommission. Das habe den Vorteil, dass die EU auf der Weltklimakonferenz im Dezember in Kopenhagen nicht mit einer geschäftsführenden Kommission auftreten müsse, wenn die Ernennung der neuen Kommission in der Übergangszeit gut vorbereitet werde. Der nächste Termin wäre der 1. Januar, was den praktischen Vorzug hätte, dass der Vertragswechsel mit dem Wechsel im Ratsvorsitz von Schweden zu Spanien zusammenfiele.

Spekulationen über die Besetzung der Spitzenämter

Allmählich fangen auch wieder Spekulationen über die Besetzung der beiden Spitzenämter an, die mit dem Vertrag geschaffen würden. Das sind der Ständige Präsident des Europäischen Rates und der neue Außenbeauftragte der EU, der zugleich Vizepräsident der Kommission wäre. Zu den Namen, die in Zeitungen oder Hintergrundrunden genannt werden, gehörten für den Ratspräsidenten zuletzt Felipe Gonzales, Gordon Brown und wieder Tony Blair. Die drei sind Sozialdemokraten, was in der Proporzlogik der EU liegt, wenn José Manuel Barroso, der zur christlich-demokratischen Parteienfamilie gehört, wirklich wieder Kommissionspräsident wird. Ansonsten zählen einige immer noch Jean-Claude Juncker zum engeren Kandidatenkreis. Allerdings wäre der luxemburgische Ministerpräsident in Deutschland und Frankreich wegen des Streits über Steueroasen womöglich schwerer zu vermitteln als früher.

Beim Außenbeauftragten fällt auf, dass in EU-Zirkeln im Augenblick wenige erwarten, dass Javier Solana, der das (mit weniger Kompetenzen ausgestattete) Vorgängeramt versieht, zum Verbleib aufgefordert wird. Manche können sich eher vorstellen, dass Frankreich hier Michel Barnier ins Spiel bringen könnte. Aber hier gilt es auch das Parlament zu beachten. Während der Ratspräsident von den Staats- und Regierungschefs bestimmt wird, ist nach dem Lissabon-Vertrag beim Außenbeauftragten die Zustimmung des Parlaments nötig. Deshalb halten in Brüssel einige den noch jungen finnischen EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn für einen ernsthaften Bewerber. Rehn ist ein Liberaler, was eine „Paketlösung“ der Parteienfamilien bei der Besetzung der EU-Spitzenämter erleichtern würde. In Europa ist es allerdings oft nicht anders als in den Mitgliedstaaten: Am Ende geht der Posten manchmal an Leute, die anfangs niemand im Blick hatte.

Die vier Leitsätze des Karlsruher Urteils

Auf Dauer angelegte Verbindung

1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt...

Integrationsverantwortung

2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 genügen muss... und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

Gestaltung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Lebensräume

3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind...

Hoheitsrechte

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten. Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 gewahrt ist. (...)

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa, REUTERS

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