Urteil

Elterngeld darf „optimiert“ werden

Von Melanie Amann

Elternglück, nun auch fiskalisch

Elternglück, nun auch fiskalisch

25. Juni 2009 Eltern dürfen in andere Steuerklassen wechseln, nur um ein höheres Elterngeld herauszuschlagen, hat das Bundessozialgericht entschieden. Diese Praxis sei kein Rechtsmissbrauch.

Viele berufstätige, verheiratete Väter und Mütter haben in der Vergangenheit ihre jeweilige Lohnsteuerklasse gewechselt, sobald sie von einer Schwangerschaft erfuhren. Denn wer nach der Geburt Elterngeld beantragen wollte, konnte durch den Wechsel in eine niedrigere Steuerklasse ein höheres Nettogehalt angeben und damit auf ein höheres Elterngeld kommen. Um es zu berechnen, wird das Durchschnittsgehalt des Antragstellers in den 12 Monaten vor einer Geburt herangezogen, abzüglich der Steuerlast. Einer Klägerin in Kassel hatte der Wechsel von Steuerklasse V zu Klasse III etwa 2000 Euro eingebracht.

Weder das Steuerrecht, noch das Bundeselterngeldgesetz verbieten diesen Kniff, wohl aber eine Richtlinie des Bundesfamilienministeriums. Wie in Kassel beschrieben wurde, fordert die Richtlinie die Behörden dazu auf, bei der Berechnung des Elterngeldes Wechsel der Steuerklasse zu ignorieren, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen.

Viele Eltern haben gegen ihre Bescheide geklagt, und viele Sozialgerichte haben ihnen recht gegeben. Auch das Bundessozialgericht hat den Wechsel der Steuerklasse bedingungslos erlaubt. Das Risiko sei im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden, doch der Gesetzgeber habe es nicht verhindert - auch nicht bei der Reform des Bundeselterngeldgesetzes Anfang 2009, obwohl damals schon erste Urteile existiert hätten. Vor dem Hintergrund sah der 10. Senat keinen Rechtsmissbrauch der Eltern

Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt. Es wird nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Antragstellers in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind unter anderem die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens, der Höchstbetrag liegt bei 1800 Euro monatlich.

Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa/dpaweb

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